RoHS-Konformitätserklärung

Hiermit bestätigt die EVOCHEM Advanced Materials GmbH, dass entsprechend heutigem Wissensstand alle von der EVOCHEM Advanced Materials GmbH verkauften Produkte (wenn nicht ausdrücklich gekennzeichnet) der Richtlinie 2011/65/EU (Positionen 1-6) sowie der Richtlinie 2015/65/EU (Positionen 7-10) entsprechen.

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REACH

REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of CHemicals also für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Die REACH-Verordnung EG Nr.1907/2006 ist seit dem 1. Juni 2007 in Kraft und beinhaltet eine grundlegende Umgestaltung des bisherigen europäischen Chemikalienrechts.


Die  EVOCHEM Advanced Materials GmbH  hat  alle von  ihr  in  der  EU  hergestellten  und  in  die  EU  importierten REACH relevanten Stoffe als solche oder in Gemischen bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) registriert. Stoffe sind nur dann zu registrieren, wenn sie in einer Menge von >1 Tonne pro Jahr in  der  EU  hergestellt  oder  aus  Nicht-EU  Ländern  importiert  werden. Die EVOCHEM Advanced Materials GmbH  hat daher nicht alle Stoffe, die die EVOCHEM Advanced Materials GmbH vermarktet bei der ECHA registriert. Sie finden die Registriernummern der EVOCHEM Advanced Materials GmbH Stoffe in Kapitel 1 der aktualisierten Sicherheitsdatenblätter. Eine  zusätzliche Mitteilung von Registriernummern ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die  Verfügbarkeit  der  Registriernummern  von  bezogenen  Rohstoffen  gilt  nicht  als wesentliche   Änderung   und   führt   deshalb   nicht zum   sofortigen   Nachversand   der aktualisierten Sicherheitsdatenblätter.


Die  ECHA veröffentlich  regelmäßig  Vorschläge  zur Identifizierung  von  Chemikalien  als  besonders  besorgniserregende  Stoffe  (SVHC - Substances  of Very High Concern). Das  Ergebnis  dieses  Prozesses  ist  eine  Liste  von identifizierten Stoffen, die Kandidaten für eine Priorisierung (die “Kandidatenliste”) sind. Sollten  in  Produkten  der  EVOCHEM Advanced Materials GmbH Stoffe  der  Kandidatenliste enthalten   sein,   so   sind   diese   als   gefährliche   Inhaltsstoffe   in   Kapitel   3   des Sicherheitsdatenblattes   einschließlich   der   Konzentrationsangabe   in   der   Mischung aufgeführt.  Diese  Stoffe  müssen  lediglich  ab  einer  Konzentration  >  0.1%  auf  dem Sicherheitsdatenblatt  genannt  werden.

 

 

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